Satzung

 

Der GKG.Lenn´sche Burgwitter 1948 e.V.

§1
Name und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen GKG.Lenn´sche Burgwitter und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung erhält er den
Zusatz 1948 e.V.
Der Sitz des Vereins ist Krefeld-Linn.
Der Verein hat den Zweck:
a) Den Karneval von Krefeld, insbesondere
Im Stadtteil Linn,als Volksfest zu pflegen,
fastnachtliche Volksbräuuche zu schützen,
zu erhalten und harmonisch fortzuentwickeln.
b) Kontakte zu pflegen
c) Auswüchse im Karneval,insbesondere eine
geschäftsmäßige Ausnutzung zu bekämpfen.
d) Ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im
Sinne der Gemeinnützigkeit zu dienen.
Überschüsse,die dem Verein aus etwaigen
Vermögen oder Spenden etc. zufließen, sind
Sind ausschließlich für die satzungsmäßigen
Ziele des Vereins zu verwenden.
§2
Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschliesslich,unmittelbar
und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§52 und 53 der Abgabenordnung v.16.03.1976.
b) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben.
Die seinem Zweck fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger werden.
Sitz und Stimme erhält jedes Mitglied,
daß das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglieder,die sich durch langjährige treue
Mitgliedschaft und vorbildlichen Einsatz
um den Verein verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten
der aktiven Mitglieder.
§4
Aufnahme und Ausschluss
Gesuche um Aufnahme in den Verein sind
direkt beim Vorstand einzureichen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt als Hospitant
ohne Wahlberechtigung bei einer Monats-
versammlung. Nach Absolvierung des
Hospitantenjahres erfolgt die Aufnahme
als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten
der Vereinssatzung.
Die Aufnahme als Hospitant wird rechts-
kräftig mit der Zahlung des ersten Monats-
beitrages und dem Erhalt der Satzung.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch erklärten schriftlichen Austritt zum
Ende des nächsten Monats.
b) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem
Verhalten,sowie bei längeren Beitragsschulden.
Die Mitgliedschaft endet durch Beschluss
des Vorstandes.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht,
bei der nächsten Monatsversammlung Einspruch
zu erheben.Die Mitgliederversammlung bestimmt dann endgültig über den Ausschluß.
Ihre Entscheidung ist dann rechtskräftig.
c) Bei Auflösung des Vereins.
§5
Beiträge,Rechte und Pflichten d.Mitglieder
a) Die Beiträge werden von der Jahreshaupt-
Versammlung festgesetzt.
b) Aktive Mitglieder,die das 18.Lebensjahr
vollendet haben,haben bei allen Vereinsangelegenheiten Stimmrecht.
Passive Mitglieder unterstützen den Verein
Ideel und materiell.
c) Jedes aktive Mitglied hat im Todesfall das
Anrecht auf ein feierliches Begräbnisgeleit durch den Verein lt. Geschäftsordnung.
Das gleiche Recht steht demjenigen passiven
Mitglied zu,das zumindest die
a)Beiträge eines aktiven Mitglieds entrichtet hat.
b)die Mitglieder dürfen den Karnevalsbrauch nur
nur in der traditionellen,dafür üblichen Zeit
um den 11.11. und zwischen Silvester und
Aschermittwoch ausüben.
Außerhalb dieser Zeit dürfen karnevalistische
Kleidung,Uniformen,Kappen und Orden u.a.
nicht gezeigt bzw.getragen werden.
Begründete Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung des  Vorstands.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Jahreshauptversammlung-
Ihr obliegt die Entgegennahme
*Entgegennahme der Geschäfts-und
Kassenberichte
• Wahl des Vorstands
• Änderung der Geschäftsordnuung
• Wahl der Kassenprüfer
• Auflösung des Vereins
• Die Jahreshauptversammlung findet
Jährlich im Monat April statt.
b) Die Mitgliederversammlung
sie findet einmal im Monat statt und fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die monatliche Mitgliederversammlung
dient
*zur Zahlung der Beiträge
*zur Aufnahme neuer Mitglieder
*zur Beschlussfassung über laufende Geschäfte
*zur Regelung vereinsinterner Angelegenheiten
*zur Bekanntgabe der Vereinsmitteilungen
*zur steten Pflege der Tradition
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag eines Viertels aller aktiven
Mitglieder einzuberufen unter Angabe der
Gründe.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Einspruch gegen Satzungswidrigkeit eines
Beschlusses ist beim 1. Vorsitzenden einzulegen,
der ihn dem Vorstand vorlegt.
Dessen Beschluss ist der Mitgliederversammlung
erneut zu Entscheidung vorzulegen.
Darüberhinaus ist ein Einspruch gegen Beschlüsse nicht zulässig.
c) Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
und verwaltet das Vereinsvermögen.
Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
Seine Mitglieder können wiedergewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus,erfolgt die Neubesetzung dieses Postens durch die Wahl bei der nächsten
Monatsversammlung.
Vorstandssitzungen finden jeweils vor der
Monatsversammlung statt.
Außerordentliche Vorstandssitzungen können
vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden.
Sie müssen erfolgen,wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder es verlangen.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher  Mehrheit der erschienenen Vorstands-
Mitglieder gefasst.
Sie bedürfen der Zustimmng der Monatsversammlung.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Schatzmeister
Der Verein wird jedoch gemäß §26 BGB durch den
1. Vorsitzenden,
2.Vorsitzenden,
Schatzmeister
vertreten,davon sind jeweils 2 Personen gemeinsam zeichnugsberechtigt.
Der Vorsitzende  beruft die Jahreshauptversammlung,außerordentliche
Mitgliederversammlngen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
Zur Jahreshauptversammlung und zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.
Gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden unterzeichnet der Vorsitzende die Versammlungsprotokolle.
Der Vorstand ist beschlussfähig,wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens vier erschienen sind.
War der Vorstand nicht beschlussfähig,ist frühestens 3 Tage nach der beschlussunfähigen
Sitzung eine neue Sitzung einzuberufen.
In dieser Sitzung ist der Vorstand dann ohne Einschränkung beschlussfähig.
d)Ein von der Jahreshauptversammlung gewählter
Ehrenvorsitzender hat zusätzlich Sitz und
Stimme im Vorstand.
§7
Kassenprüfer
a) Die Kassenprüfer haben die Rechnungs-
Führung der Kasse sachlich und rechnerisch
zu prüfen und der Jahreshauptversammlung
zu berichten.
b)sie dürfen nicht dem Vorstand angehören,
müssen aber aktive Mitglieder im Verein sein.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
§8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9
Vereinsauflösung
a) Die Auflösung des Vereins muss von mindestens ¾ aller aktiven Mitglieder
Schriftlich beantragt werden.
Über diesen Antrag kann nur die Jahres-
Hauptversammlung oder eine nur zu diesem
Zweck einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder entscheiden.
b) Bei Auflösung erfolgt die Abwicklung durch
2 Liquidatoren die von der die Auflösung
beschließenden Jahreshauptversammlung zu bestellen sind.
c) Das verbleibende Vermögen wird dem
Altencluub Em Cavenn,Krefeld-Linn zur
Verfüguung gestellt bzw. überschrieben.
§10
Ehrensenatoren
Unbescholtene Bürger,die sich durch
langjährigen Einsatz für den Verein oder
Linn verdient gemacht haben,können auf
Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrensenatoren
ernannt werden.
Ehrensenatoren unterstützen und
repräsentieren den Verein.
Sie sind keine Mitglieder im Sinne der §§3,4
und 5 dieser Satzung.
§ 12
Schlussbestimmung
a) Für die Materie,die nicht eingehend in der
Satzung geregelt ist,sind ergänzend die
Bestimmungen des BGB (§§21 bis 50)
heranzuziehen.
b) Der Vorstand ist berechtigt,redaktionelle
Änderungen,soweit sie den Sinn der Satzung
nicht verändert,sowie solche,die behördlicherweise  angeordnet werden.
Vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Jahreshauptversammlung v.09.10.2010 genehmigt und beschlossen.

Satzung zum Download
SATZUNG.pdf (113.91KB)
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